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III ORDNUNGSAMT
Baumfällgenehmigung
Beschreibung
Antrag auf Erteilung einer Baumfällgenehmigung
Aus dem Wissen heraus, dass eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft dramatische und katastrophale Folgen für den Siedlungsstandort, die Gesundheit und die Nahrungsmittelerzeugung des Menschen haben können, wird der Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt. Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen zu erhalten. Zudem ist der Bestand an Bäumen, Hecken und Sträuchern zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. Daher ist die Baumschutzsatzung der Gemeinde Grünheide (Mark) ein wichtiger Bestandteil zum Schutz der Natur und der Landschaftspflege unserer Gemeinde.
Die Baumschutzsatzung gilt für alle 6 Ortsteile der Gemeinde Grünheide (Mark). Liegt das Grundstück im Außenbereich (nicht im Bebauungsplan der Gemeinde) oder im Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“ so ist der Landkreis Oder-Spree, “Untere Naturschutzbehörde“ die zuständige Behörde für die Antragstellung einer Baumfällgenehmigung.
Ein Antrag auf Erteilung einer Baumfällgenehmigung ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten beim Ordnungsamt schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan mit Foto beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang ersichtlich sind.
Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Zustellung befristet. Mit einem schriftlichen Antrag kann die Frist um ein Jahr verlängert werden.
Obstbäume mit Ausnahme von Walnußbäumen, Eßkastanien und Edelebereschen können ohne Genehmigung gefällt werden.
Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Keine Verbote stellen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, zum Beispiel die Beseitigung abgestorbener Äste, die Behandlung von Wunden, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes sowie der Rückschnitt bzw. das Auf-Stock-Setzen von Sträuchern und Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung.
Wird eine Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dem geschützte Landschaftsbestandteile zerstört, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen, so ist gleichzeitig mit dem Bauantrag ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung an die Gemeinde Grünheide (Mark) zu richten.
In der Zeit vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres ist es grundsätzlich unzulässig Bäume, Hecken oder Sträucher abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.
Rechtsgrundlagen
- Bundesnaturschutzgesetz
- Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
Gebühren
Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Gebühr in Höhe von 21,00 Euro je angefange 30 Minuten gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Grünheide (Mark) erhoben.
Ansprechpartner
Herr Jonscher
03362 5088-313
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21. 11. 2024
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Wohnungsanfragen für Geflüchtete
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Hotline 03366 35-2003
Rentenberatung im Rathaus Grünheide (Mark)
jeden 2. und 4. Dienstag im Monat
immer 16-18 Uhr im Konferenzraum
Schiedsstelle (im Rathaus)
Jeden 1. Dienstag im Monat
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