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Ordnungsamt
Lärmschutz
Beschreibung
Wann dürfen Maschinen benutzt und Rasen gemäht werden?
Für reine, allgemeine und besondere Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete gilt, dass lärmintensive Geräte und Maschinen sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen (montags bis sonnabends) in der Zeit von 20 bis 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen.
So dürfen Rasenmäher in Wohngebieten nur werktags (montags bis sonnabends) zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden. Besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger dürfen werktags nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden.
Wann ist Nachtruhe einzuhalten?
Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage, Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr. Auf Antrag kann das Ordnungsamt Ausnahmen zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen, überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Wie sind Tongeräte zu benutzen?
Tongeräte insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Die Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden, besonderen, privaten Interesse auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Wie wirkt die Ruhe an Sonn- und Feiertagen?
Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. öffentlich wahrnehmbare Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sind verboten. Das bedeutet, dass Arbeiten mit Geräten wie Kreissäge, Bohrmaschine, Trennschleifer, Axt, Hammer u. ä. nicht zulässig sind. Der Feiertagsschutz gilt grundsätzlich von 0 bis 24 Uhr. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Erlaubt sind zum Beispiel Gartenarbeiten, die nicht erwerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit, insbesondere die unmittelbare Nachbarschaft nicht stören.
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21. 11. 2024
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