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V AMT FÜR SOZIALES, BILDUNG & KULTUR

Wohnberechtigungsbescheinigung


Beschreibung

 

Vermieter, die die zu vermietenden Wohnungen über ein öffentliches Darlehen (Förderwege) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten.

 

Dieser Personenkreis muss sich bei einer Bewerbung um eine solche geförderte Wohnung (Belegungsbindung) dem Vermieter gegenüber durch einen so genannten Wohnberechtigungsschein (WBS) gemäß § 5 WoBindG und gemäß § 27 WoFG legitimieren. Dabei darf die im WBS angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden.

Der WBS wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Zuständige Stelle ist in der Regel die Gemeinde, in der der Wohnungssuchende zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist bzw. in der der Wohnungssuchende eine belegungsgebundene Wohnung beziehen möchte. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Den einkommensabhängigen WBS kann jede Person für sich und seine Familie oder eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft beantragen.

Der in der Gemeinde Grünheide (Mark) ausgestellte WBS ist im Land Brandenburg gültig. Sofern Sie in einem anderen Bundesland eine Wohnung beziehen möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Gemeindeverwaltung, ob der durch die Gemeinde Grünheide (Mark) ausgestellte WBS anerkannt wird.

 


Erforderliche Unterlagen

 

Den notwendigen Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie an der Information der Gemeindeverwaltung bzw. durch Download eines entsprechenden PDF-Formulars (siehe unten). Eine Zusendung der Antragsunterlagen für einen WBS erfolgt auf Anfrage.

Noch beizubringende Unterlagen (z. B. Einkommensnachweise) erfragen Sie bitte im zuständigen Fachbereich.

 


Voraussetzungen

 

Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS sind, dass die Personen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbstständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen (Hauptwohnsitz) zu begründen und deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG nicht übersteigen.

Der WBS ist nur Volljährigen oder solchen Antragsteller/innen zu erteilen, die während der Gültigkeitsdauer des WBS die Volljährigkeit erreichen.

Ausnahme: Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können einen WBS beantragen, wenn sie nach Beurteilung der zuständigen Stelle auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Führung eines eigenen Haushalts in der Lage sind (Empfehlung der Jugendbehörde, Zustimmung der Sorgeberechtigten).

Bei ausländischen Staatsbürgern ist es notwendig, dass die Aufenthaltsdauer noch mind. 1 Jahr gültig ist.

 


Allgemeine Hinweise

 

Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen nachfolgende Wohnungsgrößen als angemessene Wohnungsgrößen bestimmt, für Haushalte mit:

 

1 Person bis zu 50,00 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume
2 Personen bis zu 65,00 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume
3 Personen bis zu 80,00 m² Wohnfläche oder 3 Wohnräume
4 Personen bis zu 90,00 m² Wohnfläche oder 4 Wohnräume

 

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10,00 m² oder einen weiteren Wohnraum.


Rechtsgrundlagen

- Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
- Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoFGWoBindG)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Einkommensermittlung nach §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (Einkommensermittlungserlass - WoFG)
- Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg.)


Gebühren

Die Gebühr für die Ausstellung eines WBS beträgt 15,00 €. Im Einzelfall kann auf Antrag Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung gewährt werden.


Ansprechpartner

Frau Bußmann
Telefon 03362 5088-192


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).

Aktuelle Sprechzeiten

Gemeinde Grünheide (Mark)
Am Marktplatz 1

15537 Grünheide (Mark)


Telefon  03362 5088 - 0

Telefax  03362 5088 - 600

 

 

Gemeindeverwaltung

Dienstag:      9 - 12, 13 - 18 Uhr

Donnerstag: 9 - 12, 13 - 15 Uhr
Freitag:         9 - 12 Uhr

 

Wohnungsverwaltung, Steuern,
KITA-Verwaltung & Senioren
Dienstag:      9 - 12, 13 - 18 Uhr

 

Wohnungsanfragen für Geflüchtete

Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration
Hotline 03366 35-2003

 

Rentenberatung im Rathaus Grünheide (Mark)

jeden 2. und 4. Dienstag im Monat

immer 16-18 Uhr im Konferenzraum

 

Schiedsstelle (im Rathaus)
Jeden 1. Dienstag im Monat
15 - 18 Uhr

 

Telefon 033632 59660


Bibliothek (im Rathaus)

Dienstag:      13 - 18 Uhr

Donnerstag: 13 - 17 Uhr
Freitag:          10 - 13 Uhr

 

Ihre Bücher können Sie zudem auch digital in der Onleihe ausleihen.

 

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