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Gewerbe
1. Gewerbebegriff
Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist jede selbstständige Tätigkeit, die auf Dauer, mit Gewinnerzielungsabsicht, erlaubt und nicht sozial unwertig ist. Davon ausgenommen ist die Urproduktion (Landwirt), die Verwaltung des eignen Vermögens und höhere Berufsarten.
1. Gewerbebegriff 2. Gewerbe An-, Um- und Abmelden (stehendes Gewerbe) § 14 Gewerbeordnung 3. Wer muss ein Gewerbe anzeigen 4. Gewerbe, die einer besonderen Erlaubnis benötigen 5. Änderungen für Versicherungsberater-, Makler- und- Vertreter aufgrund der Änderung des Versicherungsvermittlerrechts 6. Gaststättengewerbe und Nachtruhe |
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2. Gewerbe An-, Um- und Abmelden (stehendes Gewerbe) § 14 Gewerbeordnung |
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Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. (Gewerbeanmeldung GewA 1)
Dies gilt auch, wenn der Betrieb verlegt wird, innerhalb der gleichen Zuständigkeit, (Gewerbeummeldung GewA 2), der Gegenstand des Gewerbes wechselt oder ausgedehnt wird, die mit dem Angemeldeten nicht geschäftsüblich sind.
Gemäß § 14 Abs. 4 der GewO sind die in der Gemeindeverwaltung erhältlichen Vordrucke zu verwenden. Die Bearbeitung der Anzeigen (bis auf die Abmeldung) ist gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft in der derzeit gültigen Fassung. |
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3. Wer muss ein Gewerbe anzeigen |
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1. Einzelpersonen
Handwerke, die in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt sind, haben vor Betriebsbeginn die Eintragung in die Handwerksrolle vorzunehmen. Sie gehören der Handwerkskammer an. Bei der Gewerbeanzeige ist die Handwerkskarte vorzulegen. Ohne Handwerkskarte ist eine Gewerbeanzeige nicht möglich.
Gewerbe, deren Handwerk in der Anlage B der Handwerksordnung genannt wird gehören der Handwerkskammer an.
Die Handwerkskammer für die Gemeinde Grünheide (Mark) befindet sich in 15230 Frankfurt (Oder), Bahnhofstraße 12, Telefon: 0335-5619-0.
Für alle anderen Gewerbe ist die Industrie- und Handelskammer zuständig. Sie befindet sich in 15236 Frankfurt (Oder), Puschkinstraße 12b, Telefon: 0335-5621-0 |
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4. Gewerbe, die einer besonderen Erlaubnis benötigen |
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4.1. Makler, Bauträger, Baubetreuer bedürfen eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung dem Antrag sind nachfolgend aufgezählten Unterlagen vorzulegen:
Die Aufzählung der Gewerbe, die einer Erlaubnis oder Zulassung benötigen, ist nicht abschließend. |
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5. Änderungen für Versicherungsberater-, Makler- und- Vertreter aufgrund der Änderung des Versicherungsvermittlerrechts |
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Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 traten am 22. Mai 2007 umfangreiche Änderungen für Versicherungsvertreter, - Makler und – Berater in Kraft.
Der ebenfalls neu in die Gewerbeordnung aufgenommene § 34d legt fest, wer einer Erlaubnis bedarf und wer keiner Erlaubnis bedarf.
Ebenfalls neu aufgenommen wurde der § 34e der Gewerbeordnung, der die Erlaubnispflicht für Versicherungsberater festschreibt und regelt.
Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.
Eine Ausübung des Gewerbes als Versicherungsvermittler oder- berater ohne Registereintragung nach § 11a der GewO und/oder einer Erlaubnis nach §§ 34d oder 34e bzw. Vorliegen eines entsprechenden Befreiungstatbestandes ist verboten. |
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6. Gaststättengewerbe und Nachtruhe |
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Seit dem 7. Oktober 2008 ist das Brandenburgische Gaststättengesetz in Kraft (BbgGastG), veröffentlicht im GVBI I Nr.13, S. 217.
Danach hat, wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, die Gewerbemeldung für den betreffenden Ort ei der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend § 14 Abs. 1 der GewO schriftlich anzuzeigen.
In dieser Anzeige ist anzugeben: 1. um welche Betriebsart es sich handelt und 2. ob alkoholische Getränke angeboten werden.
6.1. Anlassbezogenes Gaststättengewerbe
6.2. Nachtruhe
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07
03362 5088-353