Allgemeinverfügung zur Untersagung des Betretens von Flächen des Bebauungsplangebietes Nr. 60 „Service- und Logistikzentrum Freienbrink-Nord“

Wappen Gemeinde Grünheide (Mark)
Bild zur Meldung: Wappen Gemeinde Grünheide (Mark)

Allgemeinverfügung

zur Untersagung des Betretens von Flächen des Bebauungsplangebietes 

Nr. 60 „Service- und Logistikzentrum Freienbrink-Nord“

 

Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch Kampfmittel wird nachfolgende Verfügung erlassen:

 

  1. Mit Wirkung vom 20.11.2024, 00:00 Uhr wird das Betreten und Befahren der nachfolgenden Flurstücke verboten. 

Lfd. Nr.

Gemarkung

Flur

Flurstück

Fläche in m²

  1.  

Grünheide

9

65

12255

  1.  

Grünheide

9

68

43710

  1.  

Grünheide

9

69

150628

  1.  

Grünheide

9

70

8280

  1.  

Grünheide

9

72

69846

  1.  

Grünheide

9

73

16115

  1.  

Grünheide

9

343

106060

  1.  

Grünheide

9

476

197942

  1.  

Grünheide

9

592

122788

  1.  

Grünheide

9

601

239121

  1.  

Grünheide

9

603

73349

 

  1. Die jeweiligen Bereiche der gesperrten Waldflächen unter Ziffer 1 sind in der im Anhang befindlichen Karte (Anlage 1) in gelb mit rotem Rand dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.

  2. Das Verbot gilt nicht für Verpflichtete und Beauftragte der Polizei des Landes Brandenburg, insb. des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KMBD) sowie seiner verpflichteten und beauftragten Firmen und deren Bediensteten.

  3. Das Verbot gilt nicht für Verpflichtete und Beauftragte des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg sowie seiner verpflichteten und beauftragten Firmen und deren Bediensteten.

  4. Das Verbot gilt nicht für Verpflichtete und Beauftragte des/der Eigentümer/s.

  5. Ausnahmen von diesem Verbot können im begründeten Einzelfall durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen werden.

  6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung bis zur Aufhebung der Allgemeinverfügung durch die Gemeinde Grünheide (Mark).

 

Gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S19) können die Ordnungsbehörden notwendige Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die unter Ziffer 1 aufgeführten Flurstücke in Verbindung mit den markierten Bereichen unter Ziffer 2 sind als kampfmittelbelastet eingestuft.


 

 

In den vergangenen Monaten wurden Flächen des Bebauungsplangebietes Nr. 60 („Service- und Logistikzentrum Freienbrink Nord“) außerhalb der zum Walderhalt festgesetzten Flächen im Auftrag des KMBD sondiert, da der gesamte Bereich als Kampfmittelverdachtsfläche eingestuft war. In Begleitung dieser Maßnahmen als örtlich zuständige Ordnungsbehörde ist mir bekannt, dass auf den Sondierungsflächen diverse Kampfmittel und -reste gefunden wurden; insbesondere die Funde zweier 250 kg schwerer Weltkriegsbomben (die in einer Tiefe zwischen 40 und 50 cm unter der Erdoberfläche lagen) und eine Fundstelle mit chemischen Kampfmitteln.

 

Als örtlich zuständige Ordnungsbehörde habe ich daher Grund zur Annahme, dass die benannten Flächen, die unter anderem durch die Versammlung „Camp zum Schutz des Waldes“ bis zum 19.11.2024 genutzt wird, ebenfalls mit Kampfmitteln belastet sind.

 

Seit dem Beginn der Versammlung am 29.02.2024 wurden zahlreiche Verstöße gegen Versammlungsauflagen, Wald- und sonstige ordnungsrechtliche Bestimmungen festgestellt, bei denen in entsprechenden Notfällen Kräfte der Feuerwehr, der örtlichen Ordnungsbehörde, des Rettungsdienstes, der Polizei (Land und Bund) und weitere Beteiligte zum Einsatz in den Kampfmittelverdachtsflächen kamen oder kommen werden. Diese Verstöße und festgestellte diverse andere Handlungen waren mit Eingriffen in den Boden und/oder Erschütterungen des Bodens (z.B. herabfallende sowie in den Boden gegrabene Baumstämme) verbunden. 

Auf Grund der unbekannten Belastungslage, stellen diese nicht sondierten Flächen eine Gefahr für Leib und Leben von Personen, die öffentliche Sicherheit (Landesstraße, Bahnstrecke, Industriegebiet Freienbrink) und die Eigensicherung der Einsatz- und Rettungskräfte dar.

Aufgrund der festgestellten Kampfmittelbelastung besteht die Notwendigkeit des Erlasses dieser Anordnung.

 

Zuständigkeit:

Gemäß §§ 1,3, 4 und 5 OBG bin ich als örtliche Ordnungsbehörde für das Anordnen des Betretungs- und Befahrungsverbotes zuständig.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I S. 234) im öffentlichen Interesse angeordnet, um gesundheitliche Gefährdungen für die Allgemeinheit abzuwehren.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Grünheide (Mark), Der Bürgermeister, Am Marktplatz 1, 15537 Grünheide (Mark) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden. Falls der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt wird, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Er ist unter der E-Mail-Adresse einzureichen.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die unter der Internetadresse http://www.gemeinde-gruenheide.de (Bürgerportal & Verwaltung >> Rathaus: "elektronischer Verwaltungszugang") abrufbar sind.

 

Grünheide (Mark), 19.11.2024

 

 

 

gez. Christiani

Bürgermeister